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Satzung

Satzung des Vereins der Freunde und Förderer des Gymnasiums an der Willmsstraße

I. Zweck des Vereins
§  1 Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Er hat den Zweck,  
       die Jugendpflege und die Erziehung in dem Gymnasium an der Willmsstraße zu fördern, indem er 
       insbesondere diesem Gymnasium Lehrmittel bzw. dafür erforderliche Geldmittel bereitstellt und
       Veranstaltungen der Schule hinsichtlich sportlicher Ertüchtigung unterstützt.

II. Mitgliedschaft
§  2 Mitglieder des Vereins können sein:
       a) die Eltern der SchülerInnen
       b) die Eltern ehemaliger SchülerInnen,
       c) alle ehemaligen Schüler und Schülerinnen, die eine Abschlussprüfung bestanden haben oder
           die Schule aus freien Stücken verlassen haben,
       d) sonstige Freunde und Förderer der Schule.

§  3 Die Anmeldung erfolgt beim Vorstand des Vereins.

§  4 Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres (§ 6) möglich. Die Beiträge sind bis dahin zu
       entrichten. Bei Versetzung und Ortswechsel wird eine Ausnahme gewährt.

§  5 Jedes Mitglied zahlt einen von ihm selbst bestimmten Beitrag, mindestens aber 1€ pro Monat.

III. Die Verwaltung
§  6 Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

§  7 Organe des Vereins sind:
       a) die Mitgliederversammlung,
       b) der Vorstand.

§  8 Mitgliederversammlungen sind:
       a) die jährliche Hauptversammlung,
       b) außerordentliche Hauptversammlungen.

§  9 Die jährliche Hauptversammlung findet im letzten Viertel des Schuljahres statt. Sie ist zusammen
      mit der Tagesordnung spätestens 14 Tage vorher durch Rundschreiben bekanntzugeben.

      Auf der Tagesordnung dieser Hauptversammlung müssen stehen:
      a) die Rechenschaftsberichte der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer,
      b) die Entlastung des Vorstandes
      c) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
      d) Vorhaben und Planungen.

      Anträge auf Aufnahme von weiteren in der Hauptversammlung zu erörternden Punkten müssen
      mindestens eine Woche vorher beim Vorstand eingereicht werden. Die Hauptversammlung ist auf
      jeden Fall beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit gefasst. Bei Stimmen-
      gleichheit entscheiden die Stimmen des Vorstandes.

§10 Außerordentliche Versammlungen werden wie die ordentlichen einberufen. Eine außerordentliche
      Versammlung muss einberufen werden:
      a) auf Beschluss des Vorstandes,
      b) auf Antrag von mindestens 20 Mitgliedern.

§11 Zu einem Beschluss der ordentlichen sowie außerordentlichen Versammlung, der eine Änderung
      der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur
      Änderung des Zwecks und zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung 3/4 aller Mitglieder
      erforderlich. Am Erscheinen verhinderte Mitglieder können ihre Zustimmung, Ablehnung oder
      Enthaltung dem Vorstand schriftlich bis zwei Tage vor der Versammlung übermitteln. Stimmen von
      Mitgliedern, die nicht erschienen sind, noch sich schriftlich geäußert haben, werden als
      Stimmenthaltung gewertet.

§12 a) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
          1) dem / der Vorsitzenden - nachfolgend "Der Vorsitzende" genannt
          2) dem / der stellvertretenden Vorsitzenden - nachfolgend "Der stv. Vorsitzende" genannt

       b) dem Vorstand stehen zur Seite:
          1) der Schriftführer / die Schriftführerin - nachfolgend "Der Schriftführer" genannt
          2) der Kassenwart /die Kassenwartin - nachfolgend "Der Kassenwart" genannt
          3) der / die 1. Vorsitzende des Gesamtelternbeirates.
          Wird der 1. Vorsitzende des Gesamtelternbeirates zu a) oder b) 1-2 gewählt, tritt an seine Stelle
          ein Mitglied des Gesamtelternbeirates, das von der Versammlung zu wählen ist.

      Er hält seine Sitzungen nach Bedarf ab.

      Er ist nur bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit
      einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Vorsitzenden.

      Vorstände im Sinne des § 26 BGB sind:
      1) der Vorsitzende
      2) der stellvertretende Vorsitzende

      Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter sind jeder für sich vertretungsberechtigt.

      Der Vorstand wird auf unbestimmte Dauer gewählt.

§13 Der Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen.

      Der Schriftführer ist verantwortlich für das Mitgliederverzeichnis, die Niederschriften bei Sitzungen
      und Versammlungen und den hierzu gehörigen Schriftwechsel.

      Der Kassenwart ist verantwortlich für die Einziehung der Beiträge; die Verwaltung der Gelder obliegt
      dem Vorstand. Er erteilt die Richtlinien und sorgt für den erforderlichen Schriftwechsel.

§14 Die Kassenprüfer haben die Kasse einmal jährlich zu prüfen.

§15 Der Vorstand beschließt über die Verwendung der vorhandenen Gelder sowie über erforderliche
      Sammlungen bzw. Sonderbeiträge.

§16 Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Delmenhorst mit der
      Maßgabe, es zur Förderung der Jugendpflege und Erziehung in dem Gymnasium an der
      Willmsstraße zum genannten Zweck zu verwenden.

      Beschließen die Mitglieder die Auflösung des Vereins, so ist in dem Beschluss gleichzeitig
      anzugeben, wer der Liquidator ist. Fehlt diese Angabe, ist der Vorsitzende Liquidator.

      Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins oder die Vermögens-
      verwendung betreffen sowie die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt zu
      melden (§16 Gemeinnützigkeitsverordnung).

Vorstehende Satzung ist am 2. Juni 1972 unter VR. 360 eingetragen worden.